Vollzugskonzept

Das Aufstellen von Geschäftsauslagen auf öffentlichem Grund oder auf Privat­grund, welcher der Öffentlichkeit gewidmet ist, ist grund­sätzlich bewilligungs­pflichtig. Darunter fallen Warenauslagen, Reklameständer, Angebotstafeln, Pflanzen, Mobiliar, Dekorationen, Werbesujets und dergleichen.

Seit Januar 2025 gelten neue, einheitliche Regeln für die Geschäfts­auslagen. Damit stellt die Stadt Bern ein Gleichgewicht zwischen der Wirtschafts­freundlichkeit und dem Fussverkehr her und gewährleistet ein möglichst hindernisfreies Durchkommen in den Berner Gassen. Nun beginnt der Vollzug.

Es gelten die folgenden Grundsätze:

  • Geschäfte, welche ihre Waren in Schaufenstern oder Schaukasten präsentieren können, haben keinen Anspruch mehr auf eine solche bewilligungspflichtige Geschäftsauslage.
  • Altstadt mit Lauben: Geschäftsauslagen sind nur unter dem äusseren Laubenbogen gestattet. Zur Strasse hin müssen mindestens 1,5 Meter freigehalten werden und die Laubengänge müssen immer freigehalten werden. Kellergeschäfte dürfen unter gewissen Voraussetzungen neben dem Ausgang eine Geschäftsauslage aufstellen.
  • Altstadt ohne Lauben und Trottoirs im übrigen Stadtgebiet: Auf dem Trottoir muss immer mindestens 1,5 Meter Durchgangsbreite sein. Geschäftsauslagen müssen ausserdem unmittelbar beim Geschäftseingang und entlang der Fassade aufgestellt werden.


Detaillierte Informationen finden Sie im Vollzugskonzept Geschäftsauslagen.

Für Auskünfte wenden Sie sich an das Polizeiinspektorat der Stadt Bern, Orts- und Gewerbepolizei, Sektion Veranstaltungsmanagement, Kundgebungen und Markt unter der Nummer 031 321 52 40 oder per E-Mail an markt@bern.ch.